Die aktuelle gerichtliche Umsetzung des Umgangs ist völlig gegen die Gleichberechtigung zwischen den Eltern

Definition E1/E2: Bei E1 ist das Kind überwiegend, mit E2 eher selten.

1. Wenn die Eltern sich nicht einigen können sehen die Gerichte vor, dass feste Umgangszeiten vereinbart werden, die dann eingehalten werden müssen. Einer der Eltern, meist E2 muss einen Antrag für Umgang beim Gericht stellen, sonst kann es sein, das E1 alles tut, damit E2 das Kind überhaupt nicht mehr zu Gesicht bekommt, und niemand kümmert sich darum. E2 soll sich die Gerechtigkeit und einklagen, dass das Kind berechtigterweise Vater und Mutter gemeinsam als Eltern behält oder bekommt. Es geht nicht nur um den Umgang, aber ein Antrag wird schnell geteilt in ein Umgangsverfahren und sonst nicht viel. Wenn sich Änderungen in der Zeit beim Kind gibt, wenn es z.B. älter wird, oder wenn sich Änderungen bei E2 oder E1 ergeben oder wenn es Schwierigkeiten gibt verweist das Gerichtsmodell immer nur auf neue Antragsmöglichkeiten, so dass z.B. alle zwei Jahre ein neuer Prozess begonnen werden muss, und E1 beim Status quo bleiben will. Deswegen ist die aktuelle gerichtliche Umsetzung des Umgangs
ein Stufenmodell.

Während der Zeit, in dem schwierige Umgangszeiten oder gar keine vorliegen, z.B. vor oder während der Prozesse muss das Kind und E2 so leben, als wäre kein Gesetz und kein Recht vorhanden, es besteht dann das Recht des Stärkeren. Das Kind muss während der ungeregelten Zeit warten und/oder verzichten. Dem unkorrekten Vorgehen des E1 wird zumindest eine Zeitlang nichts entgegengesetzt. Das ist die Nullstufe oder die Sparflammenstufe.

Ab dem Zeitpunkt, an dem eine Regelung getroffen ist, beginnt die Normalstufe, wenn sie denn funktioniert.

Das Stufenmodell ist somit binär, eine Schwarz-Weiß-Abfolge, es ermöglicht den Umgang eine Zeitlang, dann kann es wieder einen Stillstand geben.

Die Vorgabe, dass derjenige, der die Zeiten an die Gegebenheiten anpassen will, Anträge stellen muss, die dann Monate später zu einem Resultat führen könnten, zeigen eine Ungleichberechtigung, die moralisch nicht hingenommen werden braucht. Der korrekt handeln Wollende hat Hürden vor sich, der nicht korrekt handelnde nicht.

Dem Kind wird vorgelebt, wer das Sagen hat. Dies widerspricht einer korrekten Erziehung. Wenn E2 keine Anträge stellt, ist das Kind faktisch ein Waisenkind, und niemand in der Gesellschaft stört das. Es entsteht aus der Gesellschaft eine Alleinerziehergesellschaft, das wird als normal hingenommen, und statistisch festgestellt und lamentiert.

2. Angenommen das Resultat eines der Prozesse wäre korrekt. Auch dann ist das Resultat eine Zwangsjacke. Es wird aus dem natürlichen Drang des E2 und des Kindes eine Pflicht gemacht, es wird von E2 ein
Dienst nach Vorschrift eingefordert, wenn ein natürlicher Zugang zum Kind von E1 nicht zugelassen wird. Diese rechtliche Umwandlung eines natürlichen Verhaltens in einen Dienst nach Vorschrift gab es im 20. Jahrhundert noch, für den Fall, dass das natürliche Verhalten verweigert wurde. Für eine funktionierende Ehe wurde eine Mindestbeischlaffrequenz vorausgesetzt.

E1 kann dem E2 immer Vorwürfe machen, E2 komme zu spät, E2 halte sich nicht an die Zeiten, wenn E2 mal nicht kann. Umgekehrt gibt es vom Gesetz her
Zwangsmaßnahmen, die beantragt werden können, durch die E2 sich bei E1 und dem Kind zusätzlich unbeliebt machen würde. Auf diese Weise hat E1 die freie Hand, dem Kind nach Belieben ein schlechtes Bild von E2 anzuerziehen, was wiederum ein nicht hinnehmbares Mittel einer Erziehung ist, gegen das das Gesetz jedoch keine Handhabe hat.

Während der Zeit, in dem schwierige Umgangszeiten vorliegen muss das Kind leiden. Dem Kind wird vorgelebt, wer das Sagen hat, zudem wird ihm vorgeführt, dass es sich den Umgangszeiten beugen muss, und es erlebt, dass E2 der Verursacher, dieser starren Umgangszeiten ist, ganz einfach weil die Menschen die äquivalente Ursache wichtig nehmen und nicht sehen, dass dies nur Zufall ist. Auch der Sachverhalt, dass dem Kind ganz einfach gesagt wird, E2 halte sich nicht an die Umgangszeiten entspricht keiner korrekten Erziehung.

3.
Die Abholerei

Auch diese ist eine Benachteiligung des E2. Hier muss E2 aktiv sein, E1 kann in seiner Wartestellung verharren, kann passiv sein.

Auch diese so auszuführen wie vereinbart ist ein Mangel, der für das Kind eher von E2 ausgeht, was aber nicht der Wahrheit entspricht (Problem der Wichtigkeit der äquivalenten Ursache). Mit dem System der Abholerei wird dem Kind eine Ungleichberechtigung vorgeführt. Zudem wird das Kind zu dazu erzogen, eine Intrige als normal anzusehen: "Auch wenn man passiv ist, gibt es Personen, die das tun was du willst, so kannst du es später auch tun."

Die Abholerei wird zu einer Gewohnheit, sie funktioniert nur als Gewohnheit. E2 ist von vornherein benachteiligt, E1 braucht nichts zu tun, nichts beizutragen. Der Konservative E1 erfährt einen Störfaktor, der in seinen Bereich eindringt, das Kind von ihm trennt, eigentlich stört er die Gewohnheit und die Ruhe.

4. Die gerichtliche Situation favorisiert den Status quo,
die faktische Alleinsorge

In dem Fall ist das Kind bei E1 und an der Herdstelle, was dann idyllisch und vorteilhaft dargestellt werden kann und wird. Dort ist es am besten geschützt. Alles dreht sich um E1, um dessen Wohnort, die Schule, E1 ist das Zentrum für das Kind. Das Kind erlebt diese Ungleichberechtigung. Es ist wie ein Matriarchat oder ein Patriarchat durch E1. Es liegt eine faktische Alleinsorge vor, insbesondere wenn E1 diese als System ausführt und durchsetzt.

Darin steckt eine Ungerechtigkeit: E1 hat Vorteile, E2 hat Nachteile, und das Kind wird ohne E1 erzogen, oder mit einem minimalistischen E2. Und das Kind hat absolut keine Möglichkeit, dies zu ändern, und sich mehr dem E2 zuzuwenden, dann würde es von einem E1 gezügelt. E2 kann auch nichts dagegen tun, E2 müsste schwere Erziehungsfehler vor Gericht nachweisen, eine Summe von kleinen Fehlern genügt nicht. Oder E2 müsste beweisen, dass bestimmte Wörter auf die Situation zutreffen, die aber dann wirklich zutreffen müssten, etwa neunundneunzigprozentige Umgangsverweigerung durch E1.

Wenn E1 das Kind beeinflusst, ist dies schlimm, aber diese Beeinflussung wird von den Außenstehenden nicht beachtet und für die Gericht sind überfordert, sich mit den Details zu befassen. Deswegen beteiligt sich eine so funktionierende Gesellschaft an der spezifischen Erziehung bei faktischer Alleinsorge: Aus Kindern werden entsprechende Erwachsene.
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Es bleibt dem einzelnen E2 nur die Möglichkeit, bei diesem das Kind nicht vorteilhaften bzw. schädigenden System mitzumachen oder aber zu salomonisch zu verzichten. Die Verantwortung liegt normalerweise dort wo die Macht ist, in diesem Fall bei E1 und den Instanzen, die E1 bei der faktischen Alleinsorge unterstützen, und die den Status quo nicht anrühren wollen. E2 braucht nicht mitzumachen, wenn Gesetze dem E2 die Pflicht aufzuerlegen, bei einem das Kind schädigenden System mitzumachen das wäre abwegig. Er müsste wegschauen vor dem Schlechten. Es ist sogar je nach Umstand die Pflicht des E2, nicht mitzumachen, gegenüber einem höheren Gesetz. Siehe die Radbruch'sche Formel, nach der "das Prinzip der Rechtssicherheit dann gegenüber dem Prinzip der Gerechtigkeit zurückzutreten hat, wenn die Ungerechtigkeit des fraglichen Gesetzes ein bestimmtes Maß überschreitet." In diesem Zusammenhang ist auch der Hinweis auf das zivile Ungehorsam erlaubt. Die Gesetze fördern durch ihre Schreibweise die Rechtssicherheit, in ihrer Gesamtheit mit der Rechtsprechung aber nicht die Gerechtigkeit, weder gegenüber dem Kind noch gegenüber dem E2. Wobei die gefestigte Rechtsprechung ihren Hauptanteil hat, aber auch die ständige, weil die Wörter, Sätze, Texte dort allgemeiner sind, sich aber doch zuvörderst auf den speziellen Fall beziehen. Und weil letztere eher passiv eingreift, wie ein guter Berater, der sich die Finger nicht schmutzig machen will.
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Der hier Schreibende ist sicher, dass es Alternativen zu diesem aktuell wirksamen Gesellschaftsmodell und den entsprechenden Gesetzestexten gibt. Nur ist er der Meinung, dass auch die aktuellen Gesetze genügen, gegen die schlimmen Fehler der Beteiligten vorzugehen, obwohl sie teilweise systemimmanent vorgezeichnet und normalerweise als erlaubt hingenommen werden. Der Bedarf an Zivilcourage der Richter ist groß, und sie müssen sich anstrengen, schön und schulmeisterhaft formulierte Gesetze umzusetzen.


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Autor: Joseph Hipp
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