Die
aktuelle gerichtliche Umsetzung des Umgangs ist völlig gegen die
Gleichberechtigung zwischen den Eltern
Definition
E1/E2: Bei E1 ist das Kind überwiegend, mit E2 eher selten.
1.
Wenn die Eltern sich nicht einigen können sehen die Gerichte vor,
dass feste Umgangszeiten vereinbart werden, die dann eingehalten
werden müssen. Einer der Eltern, meist E2 muss einen Antrag für
Umgang beim Gericht stellen, sonst kann es sein, das E1 alles tut,
damit E2 das Kind überhaupt nicht mehr zu Gesicht bekommt, und
niemand kümmert sich darum. E2 soll sich die Gerechtigkeit und
einklagen, dass das Kind berechtigterweise Vater und Mutter
gemeinsam als Eltern behält oder bekommt. Es geht nicht nur um
den Umgang, aber ein Antrag wird schnell geteilt in ein
Umgangsverfahren und sonst nicht viel. Wenn sich Änderungen in
der Zeit beim Kind gibt, wenn es z.B. älter wird, oder wenn sich
Änderungen bei E2 oder E1 ergeben oder wenn es Schwierigkeiten
gibt verweist das Gerichtsmodell immer nur auf neue
Antragsmöglichkeiten, so dass z.B. alle zwei Jahre ein neuer
Prozess begonnen werden muss, und E1 beim Status quo bleiben will.
Deswegen ist die aktuelle gerichtliche Umsetzung des Umgangs ein
Stufenmodell.
Während
der Zeit, in dem schwierige Umgangszeiten oder gar keine
vorliegen, z.B. vor oder während der Prozesse muss das Kind und
E2 so leben, als wäre kein Gesetz und kein Recht vorhanden, es
besteht dann das Recht des Stärkeren. Das Kind muss während der
ungeregelten Zeit warten und/oder verzichten. Dem unkorrekten
Vorgehen des E1 wird zumindest eine Zeitlang nichts
entgegengesetzt. Das ist die Nullstufe oder die Sparflammenstufe.
Ab dem Zeitpunkt, an dem eine Regelung getroffen ist,
beginnt die Normalstufe, wenn sie denn funktioniert.
Das
Stufenmodell ist somit binär, eine Schwarz-Weiß-Abfolge, es
ermöglicht den Umgang eine Zeitlang, dann kann es wieder einen
Stillstand geben.
Die Vorgabe, dass derjenige, der die
Zeiten an die Gegebenheiten anpassen will, Anträge stellen muss,
die dann Monate später zu einem Resultat führen könnten, zeigen
eine Ungleichberechtigung, die moralisch nicht hingenommen werden
braucht. Der korrekt handeln Wollende hat Hürden vor sich, der
nicht korrekt handelnde nicht.
Dem Kind wird vorgelebt,
wer das Sagen hat. Dies widerspricht einer korrekten Erziehung.
Wenn E2 keine Anträge stellt, ist das Kind faktisch ein
Waisenkind, und niemand in der Gesellschaft stört das. Es
entsteht aus der Gesellschaft eine Alleinerziehergesellschaft, das
wird als normal hingenommen, und statistisch festgestellt und
lamentiert.
2. Angenommen das Resultat eines der
Prozesse wäre korrekt. Auch dann ist das Resultat eine
Zwangsjacke. Es wird aus dem natürlichen Drang des E2 und des
Kindes eine Pflicht gemacht, es wird von E2 ein Dienst
nach Vorschrift eingefordert,
wenn ein natürlicher Zugang zum Kind von E1 nicht zugelassen
wird. Diese rechtliche Umwandlung eines natürlichen Verhaltens in
einen Dienst nach Vorschrift gab es im 20. Jahrhundert noch, für
den Fall, dass das natürliche Verhalten verweigert wurde. Für
eine funktionierende Ehe wurde eine Mindestbeischlaffrequenz
vorausgesetzt.
E1 kann dem E2 immer Vorwürfe machen,
E2 komme zu spät, E2 halte sich nicht an die Zeiten, wenn E2 mal
nicht kann. Umgekehrt gibt es vom Gesetz her Zwangsmaßnahmen,
die beantragt werden können, durch die E2 sich bei E1 und dem
Kind zusätzlich unbeliebt machen würde. Auf diese Weise hat E1
die freie Hand, dem Kind nach Belieben ein schlechtes Bild von E2
anzuerziehen, was wiederum ein nicht hinnehmbares Mittel einer
Erziehung ist, gegen das das Gesetz jedoch keine Handhabe hat.
Während der Zeit, in dem schwierige Umgangszeiten
vorliegen muss das Kind leiden. Dem Kind wird vorgelebt, wer das
Sagen hat, zudem wird ihm vorgeführt, dass es sich den
Umgangszeiten beugen muss, und es erlebt, dass E2 der Verursacher,
dieser starren Umgangszeiten ist, ganz einfach weil die Menschen
die äquivalente Ursache wichtig nehmen und nicht sehen, dass dies
nur Zufall ist. Auch der Sachverhalt, dass dem Kind ganz einfach
gesagt wird, E2 halte sich nicht an die Umgangszeiten entspricht
keiner korrekten Erziehung.
3. Die
Abholerei
Auch
diese ist eine Benachteiligung des E2. Hier muss E2 aktiv sein, E1
kann in seiner Wartestellung verharren, kann passiv sein.
Auch
diese so auszuführen wie vereinbart ist ein Mangel, der für das
Kind eher von E2 ausgeht, was aber nicht der Wahrheit entspricht
(Problem der Wichtigkeit der äquivalenten Ursache). Mit dem
System der Abholerei wird dem Kind eine Ungleichberechtigung
vorgeführt. Zudem wird das Kind zu dazu erzogen, eine Intrige als
normal anzusehen: "Auch wenn man passiv ist, gibt es
Personen, die das tun was du willst, so kannst du es später auch
tun."
Die Abholerei wird zu einer Gewohnheit, sie
funktioniert nur als Gewohnheit. E2 ist von vornherein
benachteiligt, E1 braucht nichts zu tun, nichts beizutragen. Der
Konservative E1 erfährt einen Störfaktor, der in seinen Bereich
eindringt, das Kind von ihm trennt, eigentlich stört er die
Gewohnheit und die Ruhe.
4. Die gerichtliche Situation
favorisiert den Status quo, die
faktische Alleinsorge
In
dem Fall ist das Kind bei E1 und an der Herdstelle, was dann
idyllisch und vorteilhaft dargestellt werden kann und wird. Dort
ist es am besten geschützt. Alles dreht sich um E1, um dessen
Wohnort, die Schule, E1 ist das Zentrum für das Kind. Das Kind
erlebt diese Ungleichberechtigung. Es ist wie ein Matriarchat oder
ein Patriarchat durch E1. Es liegt eine faktische Alleinsorge vor,
insbesondere wenn E1 diese als System ausführt und
durchsetzt.
Darin steckt eine Ungerechtigkeit: E1 hat
Vorteile, E2 hat Nachteile, und das Kind wird ohne E1 erzogen,
oder mit einem minimalistischen E2. Und das Kind hat absolut keine
Möglichkeit, dies zu ändern, und sich mehr dem E2 zuzuwenden,
dann würde es von einem E1 gezügelt. E2 kann auch nichts dagegen
tun, E2 müsste schwere Erziehungsfehler vor Gericht nachweisen,
eine Summe von kleinen Fehlern genügt nicht. Oder E2 müsste
beweisen, dass bestimmte Wörter auf die Situation zutreffen, die
aber dann wirklich zutreffen müssten, etwa
neunundneunzigprozentige Umgangsverweigerung durch E1.
Wenn
E1 das Kind beeinflusst, ist dies schlimm, aber diese
Beeinflussung wird von den Außenstehenden nicht beachtet und für
die Gericht sind überfordert, sich mit den Details zu befassen.
Deswegen beteiligt sich eine so funktionierende Gesellschaft an
der spezifischen Erziehung bei faktischer Alleinsorge: Aus Kindern
werden entsprechende Erwachsene.
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Es
bleibt dem einzelnen E2 nur die Möglichkeit, bei diesem das Kind
nicht vorteilhaften bzw. schädigenden System mitzumachen oder
aber zu salomonisch zu verzichten. Die Verantwortung liegt
normalerweise dort wo die Macht ist, in diesem Fall bei E1 und den
Instanzen, die E1 bei der faktischen Alleinsorge unterstützen,
und die den Status quo nicht anrühren wollen. E2 braucht nicht
mitzumachen, wenn Gesetze dem E2 die Pflicht aufzuerlegen, bei
einem das Kind schädigenden System mitzumachen das wäre abwegig.
Er müsste wegschauen vor dem Schlechten. Es ist sogar je nach
Umstand die Pflicht des E2, nicht mitzumachen, gegenüber einem
höheren Gesetz. Siehe die Radbruch'sche Formel, nach der "das
Prinzip der Rechtssicherheit dann gegenüber dem Prinzip der
Gerechtigkeit zurückzutreten hat, wenn die Ungerechtigkeit des
fraglichen Gesetzes ein bestimmtes Maß überschreitet." In
diesem Zusammenhang ist auch der Hinweis auf das zivile Ungehorsam
erlaubt. Die Gesetze fördern durch ihre Schreibweise die
Rechtssicherheit, in ihrer Gesamtheit mit der Rechtsprechung aber
nicht die Gerechtigkeit, weder gegenüber dem Kind noch gegenüber
dem E2. Wobei die gefestigte Rechtsprechung ihren Hauptanteil hat,
aber auch die ständige, weil die Wörter, Sätze, Texte dort
allgemeiner sind, sich aber doch zuvörderst auf den speziellen
Fall beziehen. Und weil letztere eher passiv eingreift, wie ein
guter Berater, der sich die Finger nicht schmutzig machen will.
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Der hier Schreibende ist sicher,
dass es Alternativen zu diesem aktuell wirksamen
Gesellschaftsmodell und den entsprechenden Gesetzestexten gibt.
Nur ist er der Meinung, dass auch die aktuellen Gesetze genügen,
gegen die schlimmen Fehler der Beteiligten vorzugehen, obwohl sie
teilweise systemimmanent vorgezeichnet und normalerweise als
erlaubt hingenommen werden. Der Bedarf an Zivilcourage der Richter
ist groß, und sie müssen sich anstrengen, schön und
schulmeisterhaft formulierte Gesetze umzusetzen.
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