Moralische Haltung,
das Recht und die Pflicht zum Umgang mit einem Kind nicht zu erfüllen und auch
das Sorgerecht begrenzt oder nicht auszuüben

Definition:
E1 derjenige der Eltern, bei dem das Kind normalerweise wohnt
E2 derjenige der Eltern, bei dem das Kind selten oder nicht ist
Die Gründe, warum das so ist, sind nicht zu bedenken, ceteris paribus könnten sie ausgeschlossen werden.

Haltung des E1
Wenn E1 sein Kind allein erziehen will und die Alleinerziehung koste es was es wolle durchzusetzt, dann kann es eine moralische Pflicht des E2 sein,
1. die von E1 restlich gewährte Sorge nicht auszuüben und
2. auch nicht die staatliche Pflicht wahrzunehmen,
3. sich nicht um die wichtigen wie unwichtigen Sachen mit Bezug auf die gemeinschaftliche elterliche Sorge des Kindes aktiv zu kümmern.
4. Die Punkte 1 bis 3 können moralisch zwingend werden,

je mehr E1 tut, das E2 dazu bewegt, sich aus der Elternschaft heraus zu halten, insbesondere vor dem Kind so tut, als wollte E2 sich nicht um das Kind kümmern bis hin zu der Durchsetzung, dass das Kind sich sozusagen als Halbwaisen ansehen muss

je mehr E1 am Status quo fest hält, je unflexibler E1 in dieser Hinsicht ist, so dass E2 faktisch zumindest größtenteils ausgeschlossen bleibt,

je mehr E1 das Kind daran hindert oder ihm mit Bezug auf E2 Schäden zufügt, psychisch z.B. in Form eines schlechten Gewissens, von Loyalitätskonflikten, einer Triangulisierung, insbesondere dann immer wenn es zu E2 gehen will.
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Exkurs
Die Gründe, warum E1 die Alleinerziehungshaltung durchsetzt, sind nicht zu bedenken, es ist allein zu bedenken, ob diese Haltung vorliegt. Beispiele für Gründe:
E1 könnte die Alleinerziehung als Ideal ansehen, dann wäre E2 eine Randfigur.
E1 könnte einen Hass auf E2 haben, und ihn schädigen wollen, und alles tun wollen, ohne Rücksicht auf das Kind und gerade mit Hilfe des Kindes(Triangulisierung).
E1 könnte psychisch beschränkt sein, so dass er seine Haltung nicht einmal erkennen würde.
E1 könnte begründete oder unbegründete Ängste haben, dass E2 ihm das Kind wegnimmt.
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Begründung der moralischen Haltung des Verzichts

Die Begründung für die moralische Haltung ist in dem Vergleich der vielen Möglichkeiten des E2 zu sehen, die ihm vorliegen, jedesmal mit Bezug auf das Kindeswohl. Die Begründung liegt in der Schlussfolgerung, nach der dem Kind insgesamt durch die gemeinsame Sorge mehr geschadet als genutzt wird. Die Schlussfolgerung kann sich aus den vielen Gesichtspunkten und deren Wichtung ergeben. Diese sind hier dargestellt:

1. Je mehr E1 den E2 aus der Elterschaft zu beseitigen, zu verdrängen oder herauszuekeln versucht, um so weniger Elternschaft kann E2 unbefangen ausführen, oder gar ausführen.
Je mehr E2 sieht, dass je mehr er sich bemüht, das Wohl des Kindes zu fördern, er um so mehr Kontra des E1 erfahren muss, um so mehr geht der Bereich der unbefangen ausführbaren Sorge in den Bereich der nicht ausführbaren Sorge allgemein über. Dabei wird der restliche Teil der Sorge, der noch von ihm „ausgeführt“ werden kann, gering. Das kann so weit gehen, dass E1 das Kind so in Beschlag nimmt, dass eine faktische Alleinsorge schon vorliegt, und dass die restlich hingenommene Sorge allerhöchstens einen therapeutischen Zweck erfüllen könnte. Auch dieser würde je nach Durchsetzung des E1 nicht einmal erfüllt werden, so dass der Verzicht angebracht sein kann.

2. E1 zeigt seine Macht manifest oder latent vor dem Kind, und in Gegenwart des E2. Der Streit ist für das Kind immer dann präsent, wenn es an seine Eltern denkt, und insbesondere muss es eher die Haltung des E1 annehmen. Das Kind muss sich sagen, dass beide sich um die Sorge streiten, dass aber nur einer der Eltern das Sagen hat. Dieses Darstellen des Streits ist das Kind schädigend, das Kind muss sich mit dem Problem der Eltern befassen, und wenn es auch noch so glücklich aussieht, und darüber hinweg kommen kann, ist diese Haltung des offen gelebten Streits nicht zumutbar. Durch Verzicht auf das Kind wird dieser Streit zumindest was den manifesten Bereich anbelangt verdrängt, durch den Verzicht wird verhindert, dass das Kind den E2 als äquivalenten Verursacher ansieht, zumal dieser logische Fehler auch bei Erwachsenen ständig gemacht wird. Durch ein Bekämpfen der Suprematie des E1 würde das Kind noch mehr geschädigt werden als bei einem Wegschauen und Gewährenlassen. Nur ein Beispiel: E2 müsste bei religiösen Einführungsriten seine Gegnerschaft verbergen, und dem Willen des E1 und dem Kindeswillen dazu zustimmen, und wenn er dies nicht tun würde, würde ihm Verbissenheit vorgeworfen werden, und Unverständnis für die vielen Möglichkeiten der Einführungsriten und Weltanschauungen.

3. E2 wird von E1 als nebensächlich dargestellt, als ungleichberechtigt behandelt, und das Kind lernt dieses Beispiel. Dieses System ist dem Kind so vorgegeben, weil es nicht unterscheiden kann, von wo es herrührt, wenn man jedoch genau hinschaut, ist dieses System von E1 vorgegeben. E2 soll hilfsweise die geringfügige Rolle ausführen, die E1 vorgibt. E1 kann unverhohlen sagen, dass er einen großzügigen Umgang gewährt, in derartigen Sätzen zeigt sich nur seine paternalistische Haltung. Durch den Verzicht beteiligt sich E2 nicht an diesem System, indem er sich nicht als Mittel der Verachtung zur Verfügung stellt, und dass er nicht kniend vor anderen Menschen kriecht. Wenn er das tun würde, könnte das Kind keine Zivilcourage lernen, sondern würde einen Opportunismus schlimmster Art gerade von E2 vorgelebt bekommen.

4. Die Haltung des E1 ist entgegen dem Grundgesetz, E2 wird vor dem Kind unter Wert vorgestellt, und er soll diesem bösen Spiel auch noch zustimmen. Die Macht eines Menschen über einen anderen wird von E1 unverhohlen dargestellt, trotz aller Gleichberechtigungsgesetze, trotz aller Diskriminierungsgesetze. So lernt es das Kind am vorgelebten Beispiel. Und das ist entgegen dem Kindeswohl und entgegen den Gesetzen.

5. E2 soll sich auf feste Umgangszeiten mit E1 einigen. Das was eine natürliche Angelegenheit ist, wird zur Pflicht gemacht. E2 muss sich zwingen, nach Vorschrift das zu tun, was er dem E1 niemals verlangen würde.

6. E2 soll das Leiden des Kindes sehen und kann die Probleme, die E1 macht, er kann diese nicht mit dem Kind ausdiskutieren, weil es noch zu jung ist. Er müsste dem Kind eine Welt vorgaukeln, vertuschen was der Fall ist, wegschauen wenn er ein Übel sieht. Durch den Verzicht beteiligt sich E2 nicht an dieser Lebenslüge-Welt.

7. Auch das Kind muss sich an die Vorschrift halten, und dabei wird E2 abgewertet, weil gerade er die Vorschrift vor dem Haus des E1 ausführen soll und E2 als Erzwinger von Umgang angesehen werden muss.

8. Wenn das Kind einen höheren Bedarf an E2 hat, kann es dies nicht zum Ausdruck bringen, weil es dann die Gegnerschaft des E1 zu spüren bekommt.

9. E1 macht niemals gemeinsame Sache mit dem E2, auch dies zeigt dem Kind. Er ist jederzeit darauf aus, dem Kind zu zeigen, wer das Sagen hat.

10. Die Wahl der Wörter, z.B. des Wortes Umgang, die mit dem Umgang verbundene symbolisch-psychiche Zustimmung zur Abholung und zur Zurückbringung zu der Zentrale des E1 bestätigen die Vormachtstellung des E1. Es hat sich in den Köpfen eingeprägt: Das wofür man sich nicht zu bemühen braucht ist auch nichts wert. So ist es mit dieser Vorgehensweise. Der Umgang mitsamt E2 wird vor dem Kind abewertet. Die Bring- und Rückbringpflicht braucht nicht zumindest dann nicht aktiv mitgemacht werden, wenn das Kind in kleiner Entfernung auch zu E2 kommen kann und wenn E2 seine Möglichkeiten mitteilt.

11. Das Kind lernt am Beispiel seiner Eltern, dass es starke und schwache Menschen gibt, und dass dies in der Familie toleriert wird. Das Kind mag noch so sehr anderswo die Gleichberechtigung der Menschen lernen, aber hier lernt es sie nicht. Eine verquere Haltung wird tradiert.

12. Es ist völlig abwegig, wenn E2 von Gerichten hingewiesen wird, er könne Zwangsmaßnahmen durchsetzen, wenn E1 den Umgang vereitelt. Dann würde er ja dem E1 in die Hände spielen.

13. Die Gerichte scheinen oft keine Zivilcourage zu haben, und überlassen dem E1 mit Nichtstun die faktische Alleinsorge. Die Gesetze setzen die Gerichte nicht durch, obwohl nirgendwo steht, dass es die wichtigen Familiengesetze Antragsgesetze sind, obwohl dies faktisch der Fall sein kann, wenn sie nicht angewendet werden. Dann bleibt der Status quo in vielen Situationen bestehen.


14. Der Mangel an Zivilcourage ist schon dort, wo nicht auf die Geschehnisse geachtet wird, wo Appeasement getrieben wird, und gemeint wird, das sei Mediation oder Schlichtung.

15. Die Zeit spielt in so einer Situation für E1. Jedes gerichtliche Verfahren braucht seine Zeit, und je mehr Zeit vergeht, um so mehr wird E1 gestärkt. E2 wird mit der Zeit gesagt, er könne gar nicht mehr zu den Belangen des Kindes mitbestimmen, weil das Kind ihm fremd wurde und er dem Kind. Mit der Zeit wird E1 Stück für Stück immer mehr Wichtigkeit erlangen, und immer mehr Teile des Sorgerechts von einem Staat erlangen, der die Zeit hat verstreichen lassen, so dass auch er, der Staat es als moralisch korrekt ansieht, wenn die Gesetze nicht mehr beachtet werden.
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Salomonischer Verzicht - Salomonische Passivität

Verzicht, in den Status quo der vorgelebten Alleinerzieherschaft, oder Passivität können demnach moralischer Natur sein. Vorwürfe dagegen sind unbegründet. Wenn E1 schon so stark am Kinde festhält, dann läßt der gütige E2 das Kind los, und je mehr am Kind gezerrt wird, um so mehr lässt er es los. Niemand braucht sich gezwungen zu sehen, wenn der Staat nichts tut, und alles laufen lässt wie es eben läuft. Der Vorwurf gegen den E2, er wolle sich seiner Pflichten entziehen, z.B. seiner Umgangspflichten ist im hier behandelten Fall der durchgesetzten Alleinerzieherschaft völlig abwegig.

Für denjenigen, der nicht versteht, dass geistige und psychische Schädigungen verhindert werden sollen gibt es noch das Gedankenexperiment, bei dem ein Kind jeweils vor dem Zusammensein mit dem E2 geschlagen wird als auch nachher. Dann wird es wohl einleuchten, dass es dann moralische Pflicht des E2 sein kann, sich nicht mehr in die Alleinerzieherschaft einzumischen.
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Der salomonische Verzicht ist nicht gleichzusetzen mit dem unwilligen E2
Dem E2 wird in beiden Fällen oft unterstellt, er wolle seine Pflichten nicht einhalten.

Ein Kind hat einen verfassungsrechtlichen Anspruch darauf, dass seine Eltern Sorge für es tragen und der mit ihrem Elternrecht untrennbar verbundenen Pflicht auf Pflege und Erziehung ihres Kindes nachkommen.

Fall 1: umgangsunwilliger E2, dieser Fall ist bekannt, er wurde immer vor der Reform 1998 angewandt, und auch jetzt noch

Der Umgang mit dem Kind, der nur mit Zwangsmitteln gegen einen umgangsunwilligen E2 durchgesetzt werden könnte, entspricht in der Regel nicht dem Kindeswohl. Daher ist in solchen Fällen die Zwangsmittelvorschrift des § 33 FGG verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass eine zwangsweise Durchsetzung der Umgangspflicht zu unterbleiben hat. Anders liegt es, wenn es im Einzelfall hinreichende Anhaltpunkte gibt, die darauf schließen lassen, dass ein erzwungener Umgang dem Kindeswohl dienen wird. Dann kann der Umgang auch mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden. Dies entschied der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts.

Fall 2: Salomonischer Verzicht des E2

Dieser ist ganz anders, aber auch hier kann es analog zu Fall 1 Pflicht sein, auf weiteres Einsetzen für die Sorge moralisch zu verzichten.

Der hier Schreibende wird dazu weiter ausführlich Stellung nehmen. Wenn nun jedoch die Zwangsmittel die Situation verschlimmern würden, weil sie von E2 ausgehen müssten, der Staat also nur ein Mittel wäre, dann würde E1 durch diese Maßnahme in seiner Haltung gestärkt, auch das Kind könnte dies so sehen, und E2 würde noch mehr als Gegner angesehen werden.

Somit hat E2 keine Handhabe. Die Zwangsgesetze sind für ihn wertlos, weil sie die Situation verschlimmern würden, und zwar dann, wenn er entsprechende Anträge stellen würde. Er würde sich mit ihnen gegen die Elternschaft, gegen die Familie wirken, mit Gerichtsgängen, Kosten und Verpflichtungen für alle.

So wie der Staat moralisch herleitet, dass ein Kind nicht zu einem Umgang mit einem unwilligen E2 gezwungen werden sollte, so kann ein sorgewilliger E2 auch moralisch herleiten, dass er einen Zwang auf E1 nicht ausführen sollte.

Zudem greift der E2 durch den Verzicht der Wegnahme der Sorge durch Gerichte vor, die die faktische Sorge auch noch bestätigen, zumindest taten sie es beim Amtsgericht. Das wird ihm dann noch vorgeworfen.




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Autor: Joseph Hipp
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