Moralische
Haltung,
das Recht und die Pflicht zum Umgang mit einem Kind
nicht zu erfüllen und auch
das Sorgerecht begrenzt oder
nicht auszuüben
Definition:
E1
derjenige der Eltern, bei dem das Kind normalerweise wohnt
E2
derjenige der Eltern, bei dem das Kind selten oder nicht ist
Die
Gründe, warum das so ist, sind nicht zu bedenken, ceteris paribus
könnten sie ausgeschlossen werden.
Haltung
des E1
Wenn E1 sein Kind allein erziehen will und die
Alleinerziehung koste es was es wolle durchzusetzt, dann kann es
eine moralische Pflicht des E2 sein,
1.
die von E1 restlich gewährte Sorge nicht auszuüben und
2.
auch nicht die staatliche Pflicht wahrzunehmen,
3. sich
nicht um die wichtigen wie unwichtigen Sachen mit Bezug auf die
gemeinschaftliche elterliche Sorge des Kindes aktiv zu kümmern.
4.
Die Punkte 1 bis 3 können moralisch zwingend werden,
je
mehr E1 tut, das E2 dazu bewegt, sich aus der Elternschaft heraus
zu halten, insbesondere vor dem Kind so tut, als wollte E2 sich
nicht um das Kind kümmern bis hin zu der Durchsetzung, dass das
Kind sich sozusagen als Halbwaisen ansehen muss
je mehr
E1 am Status quo fest hält, je unflexibler E1 in dieser Hinsicht
ist, so dass E2 faktisch zumindest größtenteils ausgeschlossen
bleibt,
je mehr E1 das Kind daran hindert oder ihm mit
Bezug auf E2 Schäden zufügt, psychisch z.B. in Form eines
schlechten Gewissens, von Loyalitätskonflikten, einer
Triangulisierung, insbesondere dann immer wenn es zu E2 gehen
will.
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Exkurs
Die
Gründe, warum E1 die Alleinerziehungshaltung durchsetzt, sind
nicht zu bedenken, es ist allein zu bedenken, ob diese Haltung
vorliegt. Beispiele für Gründe:
E1 könnte die
Alleinerziehung als Ideal ansehen, dann wäre E2 eine
Randfigur.
E1 könnte einen Hass auf E2 haben, und ihn
schädigen wollen, und alles tun wollen, ohne Rücksicht auf das
Kind und gerade mit Hilfe des Kindes(Triangulisierung).
E1
könnte psychisch beschränkt sein, so dass er seine Haltung nicht
einmal erkennen würde.
E1 könnte begründete oder
unbegründete Ängste haben, dass E2 ihm das Kind
wegnimmt.
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Begründung
der moralischen Haltung des Verzichts
Die
Begründung für die moralische Haltung ist in dem Vergleich der
vielen Möglichkeiten des E2 zu sehen, die ihm vorliegen, jedesmal
mit Bezug auf das Kindeswohl. Die Begründung liegt in der
Schlussfolgerung, nach der dem Kind insgesamt durch die gemeinsame
Sorge mehr geschadet als genutzt wird. Die Schlussfolgerung kann
sich aus den vielen Gesichtspunkten und deren Wichtung ergeben.
Diese sind hier dargestellt:
1.
Je mehr E1 den E2 aus der Elterschaft zu beseitigen, zu verdrängen
oder herauszuekeln versucht, um so weniger Elternschaft kann E2
unbefangen ausführen, oder gar ausführen.
Je
mehr E2 sieht, dass je mehr er sich bemüht, das Wohl des Kindes
zu fördern, er um so mehr Kontra des E1 erfahren muss, um so mehr
geht der Bereich der unbefangen ausführbaren Sorge in den Bereich
der nicht ausführbaren Sorge allgemein über. Dabei wird der
restliche Teil der Sorge, der noch von ihm „ausgeführt“
werden kann, gering. Das kann so weit gehen, dass E1 das Kind so
in Beschlag nimmt, dass eine faktische Alleinsorge schon vorliegt,
und dass die restlich hingenommene Sorge allerhöchstens einen
therapeutischen Zweck erfüllen könnte. Auch dieser würde je
nach Durchsetzung des E1 nicht einmal erfüllt werden, so dass der
Verzicht angebracht sein kann.
2.
E1 zeigt seine Macht manifest oder latent vor dem Kind, und in
Gegenwart des E2.
Der
Streit ist für das Kind immer dann präsent, wenn es an seine
Eltern denkt, und insbesondere muss es eher die Haltung des E1
annehmen. Das Kind muss sich sagen, dass beide sich um die Sorge
streiten, dass aber nur einer der Eltern das Sagen hat. Dieses
Darstellen des Streits ist das Kind schädigend, das Kind muss
sich mit dem Problem der Eltern befassen, und wenn es auch noch so
glücklich aussieht, und darüber hinweg kommen kann, ist diese
Haltung des offen gelebten Streits nicht
zumutbar. Durch Verzicht auf das Kind wird dieser Streit zumindest
was den manifesten Bereich anbelangt verdrängt, durch den
Verzicht wird verhindert, dass das Kind den E2 als äquivalenten
Verursacher ansieht, zumal dieser logische Fehler auch bei
Erwachsenen ständig gemacht wird. Durch ein Bekämpfen der
Suprematie des E1 würde das Kind noch mehr geschädigt werden als
bei einem Wegschauen und Gewährenlassen. Nur ein Beispiel: E2
müsste bei religiösen Einführungsriten seine Gegnerschaft
verbergen, und dem Willen des E1 und dem Kindeswillen dazu
zustimmen, und wenn er dies nicht tun würde, würde ihm
Verbissenheit vorgeworfen werden, und Unverständnis für die
vielen Möglichkeiten der Einführungsriten und Weltanschauungen.
3.
E2 wird von E1 als nebensächlich dargestellt, als
ungleichberechtigt behandelt, und das Kind lernt dieses Beispiel.
Dieses System ist dem Kind so vorgegeben, weil es nicht
unterscheiden kann, von wo es herrührt, wenn man jedoch genau
hinschaut, ist dieses System von E1 vorgegeben. E2 soll hilfsweise
die geringfügige Rolle ausführen, die E1 vorgibt. E1 kann
unverhohlen sagen, dass er einen großzügigen Umgang gewährt, in
derartigen Sätzen zeigt sich nur seine paternalistische Haltung.
Durch
den Verzicht beteiligt sich E2 nicht an diesem System, indem er
sich nicht als Mittel der Verachtung zur Verfügung stellt, und
dass er nicht kniend vor anderen Menschen kriecht. Wenn er das tun
würde, könnte das Kind keine Zivilcourage lernen, sondern würde
einen Opportunismus schlimmster Art gerade von E2 vorgelebt
bekommen.
4.
Die Haltung des E1 ist entgegen dem Grundgesetz, E2 wird vor dem
Kind unter Wert vorgestellt, und er soll diesem bösen Spiel auch
noch zustimmen. Die Macht eines Menschen über einen anderen wird
von E1 unverhohlen dargestellt, trotz aller
Gleichberechtigungsgesetze, trotz aller Diskriminierungsgesetze.
So lernt es das Kind am vorgelebten Beispiel. Und das ist entgegen
dem Kindeswohl und entgegen den Gesetzen.
5. E2 soll
sich auf feste Umgangszeiten mit E1 einigen. Das was eine
natürliche Angelegenheit ist, wird zur Pflicht gemacht. E2 muss
sich zwingen, nach Vorschrift das zu tun, was er dem E1 niemals
verlangen würde.
6. E2 soll das Leiden des Kindes
sehen und kann die Probleme, die E1 macht, er kann diese nicht mit
dem Kind ausdiskutieren, weil es noch zu jung ist. Er müsste dem
Kind eine Welt vorgaukeln, vertuschen was der Fall ist, wegschauen
wenn er ein Übel sieht. Durch den Verzicht beteiligt sich E2
nicht an dieser Lebenslüge-Welt.
7. Auch das Kind muss
sich an die Vorschrift halten, und dabei wird E2 abgewertet, weil
gerade er die Vorschrift vor dem Haus des E1 ausführen soll und
E2 als Erzwinger von Umgang angesehen werden muss.
8.
Wenn das Kind einen höheren Bedarf an E2 hat, kann es dies nicht
zum Ausdruck bringen, weil es dann die Gegnerschaft des E1 zu
spüren bekommt.
9. E1 macht niemals gemeinsame Sache
mit dem E2, auch dies zeigt dem Kind. Er ist jederzeit darauf aus,
dem Kind zu zeigen, wer das Sagen hat.
10. Die Wahl der
Wörter, z.B. des Wortes Umgang, die mit dem Umgang verbundene
symbolisch-psychiche Zustimmung zur Abholung und zur
Zurückbringung zu der Zentrale des E1 bestätigen die
Vormachtstellung des E1. Es hat sich in den Köpfen eingeprägt:
Das wofür man sich nicht zu bemühen braucht ist auch nichts
wert. So ist es mit dieser Vorgehensweise. Der Umgang mitsamt E2
wird vor dem Kind abewertet. Die Bring- und Rückbringpflicht
braucht nicht zumindest dann nicht aktiv mitgemacht werden, wenn
das Kind in kleiner Entfernung auch zu E2 kommen kann und wenn E2
seine Möglichkeiten mitteilt.
11. Das Kind lernt am
Beispiel seiner Eltern, dass es starke und schwache Menschen gibt,
und dass dies in der Familie toleriert wird. Das Kind mag noch so
sehr anderswo die Gleichberechtigung der Menschen lernen, aber
hier lernt es sie nicht. Eine verquere Haltung wird tradiert.
12.
Es ist völlig abwegig, wenn E2 von Gerichten hingewiesen wird, er
könne Zwangsmaßnahmen durchsetzen, wenn E1 den Umgang vereitelt.
Dann würde er ja dem E1 in die Hände spielen.
13.
Die Gerichte scheinen oft keine Zivilcourage zu haben, und
überlassen dem E1 mit Nichtstun die faktische Alleinsorge. Die
Gesetze setzen die Gerichte nicht durch, obwohl nirgendwo steht,
dass es die wichtigen Familiengesetze Antragsgesetze sind, obwohl
dies faktisch der Fall sein kann, wenn sie nicht angewendet
werden. Dann bleibt der Status quo in vielen Situationen bestehen.
14.
Der Mangel an Zivilcourage ist schon dort, wo nicht auf die
Geschehnisse geachtet wird, wo Appeasement getrieben wird, und
gemeint wird, das sei Mediation oder Schlichtung.
15.
Die Zeit spielt in so einer Situation für E1. Jedes gerichtliche
Verfahren braucht seine Zeit, und je mehr Zeit vergeht, um so mehr
wird E1 gestärkt. E2 wird mit der Zeit gesagt, er könne gar
nicht mehr zu den Belangen des Kindes mitbestimmen, weil das Kind
ihm fremd wurde und er dem Kind. Mit der Zeit wird E1 Stück für
Stück immer mehr Wichtigkeit erlangen, und immer mehr Teile des
Sorgerechts von einem Staat erlangen, der die Zeit hat
verstreichen lassen, so dass auch er, der Staat es als moralisch
korrekt ansieht, wenn die Gesetze nicht mehr beachtet werden.
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Salomonischer
Verzicht - Salomonische Passivität
Verzicht,
in den Status quo der vorgelebten Alleinerzieherschaft, oder
Passivität können demnach moralischer Natur sein. Vorwürfe
dagegen sind unbegründet. Wenn E1 schon so stark am Kinde
festhält, dann läßt der gütige E2 das Kind los, und je mehr am
Kind gezerrt wird, um so mehr lässt er es los. Niemand braucht
sich gezwungen zu sehen, wenn der Staat nichts tut, und alles
laufen lässt wie es eben läuft. Der Vorwurf gegen den E2, er
wolle sich seiner Pflichten entziehen, z.B. seiner
Umgangspflichten ist im hier behandelten Fall der durchgesetzten
Alleinerzieherschaft völlig abwegig.
Für denjenigen,
der nicht versteht, dass geistige und psychische Schädigungen
verhindert werden sollen gibt es noch das Gedankenexperiment, bei
dem ein Kind jeweils vor dem Zusammensein mit dem E2 geschlagen
wird als auch nachher. Dann wird es wohl einleuchten, dass es dann
moralische Pflicht des E2 sein kann, sich nicht mehr in die
Alleinerzieherschaft einzumischen.
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Der
salomonische Verzicht ist nicht gleichzusetzen mit dem unwilligen
E2
Dem
E2 wird in beiden Fällen oft unterstellt, er wolle seine
Pflichten nicht einhalten.
Ein
Kind hat einen verfassungsrechtlichen Anspruch darauf, dass seine
Eltern Sorge für es tragen und der mit ihrem Elternrecht
untrennbar verbundenen Pflicht auf Pflege und Erziehung ihres
Kindes nachkommen.
Fall 1: umgangsunwilliger E2,
dieser Fall ist bekannt, er wurde immer vor der Reform 1998
angewandt, und auch jetzt noch
Der Umgang mit dem Kind,
der nur mit Zwangsmitteln gegen einen umgangsunwilligen E2
durchgesetzt werden könnte, entspricht in der Regel nicht dem
Kindeswohl. Daher ist in solchen Fällen die
Zwangsmittelvorschrift des § 33 FGG verfassungskonform
dahingehend auszulegen, dass eine zwangsweise Durchsetzung der
Umgangspflicht zu unterbleiben hat. Anders liegt es, wenn es im
Einzelfall hinreichende Anhaltpunkte gibt, die darauf schließen
lassen, dass ein erzwungener Umgang dem Kindeswohl dienen wird.
Dann kann der Umgang auch mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden.
Dies entschied der Erste Senat des
Bundesverfassungsgerichts.
Fall 2: Salomonischer
Verzicht des E2
Dieser
ist ganz anders, aber auch hier kann es analog zu Fall 1 Pflicht
sein, auf weiteres Einsetzen für die Sorge moralisch zu
verzichten.
Der hier Schreibende wird dazu weiter
ausführlich Stellung nehmen. Wenn nun jedoch die Zwangsmittel die
Situation verschlimmern würden, weil sie von E2 ausgehen müssten,
der Staat also nur ein Mittel wäre, dann würde E1 durch diese
Maßnahme in seiner Haltung gestärkt, auch das Kind könnte dies
so sehen, und E2 würde noch mehr als Gegner angesehen werden.
Somit
hat E2 keine Handhabe. Die Zwangsgesetze sind für ihn wertlos,
weil sie die Situation verschlimmern würden, und zwar dann, wenn
er entsprechende Anträge stellen würde. Er würde sich mit ihnen
gegen die Elternschaft, gegen die Familie wirken, mit
Gerichtsgängen, Kosten und Verpflichtungen für alle.
So
wie der Staat moralisch herleitet, dass ein Kind nicht zu einem
Umgang mit einem unwilligen E2 gezwungen werden sollte, so kann
ein sorgewilliger E2 auch moralisch herleiten, dass er einen Zwang
auf E1 nicht ausführen sollte.
Zudem
greift der E2 durch den Verzicht der Wegnahme der Sorge durch
Gerichte vor, die die faktische Sorge auch noch bestätigen,
zumindest taten sie es beim Amtsgericht. Das wird ihm dann noch
vorgeworfen.
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