Ein Religionsprozess, bei dem entschieden wurde, dass von den Eltern derjenige, der das Kind zur evangelischen Religion hin erziehen will, dies auch realisieren darf, der andere der Eltern das Nachsehen haben soll so dass die Gleichberechtigung der Elternteile und die Elternautonomie vermutlich missachtet wurde. Dieser Prozess hat so in einem Amtsgericht statt gefunden und wird jetzt in 2015 im Oberlandesgericht fortgesetzt. Zwischenzeitlich geht das Kind schon in den evangelischen Unterricht, weil Amtsgerichsbeschlüsse im Familienrecht sofort durchgesetzt werden können.

Eltern:
E1 und E2,

E1 will,
dass das Kind mit der evangelischen Religion erzogen wird,
in den
evangelischen Religionsunterricht der Schule geht und
dass
die Taufe an dem Kind vorgenommen wird.

Das steht in den Anträgen des E1, zwecks Übertragung der entsprechenden Sorge bzw. zwecks Beseitigung des E2 aus dem entsprechenden Teil der Sorge.

E2 will das nicht.

Die Anträge des E1 begannen als das Kind vier Jahre alt war.
Das Amtsgericht kam zum Beschluss als das Kind neun Jahre alt war.

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Bei E1 lebt das Kind überwiegend, so dass es bei E2 nicht oft ist, gerade weil E1 sich als alleinerziehend mit dem Kind als Familie ansieht, und den E2 erfolgreich mit Gerichtsprozesen aus der Elternschaft verdrängt bzw. beseitigt.

Im Laufe der Zeit will das Kind dasselbe wie E1, also auch die
evangelische Religion des E1.

Der Kreisausschuss bzw. das Jugendamt schreibt, das Kind sollte in den von E1 bestimmten Unterricht der Erziehung zur
evangelischen Religion gehen, die E1 hat. Dies wird mit einem späteren Link auf den entsprechenden Text hier bewiesen.

Die eingesetzte Verfahrenspflege, die das Kind vertritt sagt: "Das Kind will das was E1 will, der Kindeswunsch soll berücksichtigt werden. Wenn dieser Wille des Kindes realisiert wird, ist dem Kindeswohl gedient."

Im psychologischen Gutachten wird ausgesagt, dass beide Möglichkeiten, die eine mit
evangelischer Religion, die andere ohne, dem Kind nicht schaden, wenn E1 fähig ist, dies dem Kind beizubringen. Zudem sollte E2 positiv gegenüber der evangelischen Religion des E1 stehen und sich Informationen über diese Religion einholen, um auf diese Weise dem Kindeswohl zu dienen.

Der Beschluss des Amtsgerichts besteht darin, dass E1 die Entscheidung über die Religionsbestimmung übertragen bekommt.

Das Amtsgericht gibt folgende Gründe an:
- Kreisausschuss positiv
- Verfahrenspflege positiv
- Im Gutachten steht, dass eine Religion positiv für die Entwicklung des Kindes sein kann.
- Ein Teil der Konflikte wird mit dem Beschluss beigelegt.
- E2 versteht das Kind nicht so gut in dieser Sache, weil E2 nicht oft mit dem Kind zusammen ist.

Somit scheint es, dass das Kind, möglicherweise das beeinflusste Kind, mitsamt den auf der Seite des Kindes stehenden Personen das Zünglein an der Waage waren, als das Gericht so einen Beschluss fasste.

Dieser Beschluss ist im Jahre 2014 von einem Amtsgericht aufgeschrieben worden, daraufhin wurde unmittelbar die Erziehung zur
evangelischen Religion begonnen. Im Beschluss stand erstmals, ohne dass E2 etwas davon erfuhr, dass das Kind das Ritual der Taufe schon hinter sich hätte, was die Religionsobrigkeit nicht bestätigte. Ob sie dies geheim hielt oder nicht ist ein Rätsel, Rückfragen, Beschwerden hierzu waren bisher erfolglos.

Die Personen sind real, der Fall ist ein realer Fall, die Religion ist real. Das beteiligte Gericht, jetzt das Oberlandesgericht, ist über die Stelle dieses Textes hier im Internet in der Beschwerde informiert und kann gerne mitteilen, wenn Fehler oder Ungenauigkeiten hier vorliegen, ggf. würde diese Seite korrigiert. Die Beteiligten werden über die Stelle dieser Seite informiert, denn einerseits ist es für sie von besonderem Interesse, wenn sie sehen, was für eine Verantwortung sie in dieser Sache haben bzw. auf sich genommen haben. Auch einige, die wegschauen bzw. weggeschaut haben, bekommen den Hinweis auf diese Stelle. Für die Öffentlichkeit ist nur die Information auch bestimmt, denn so kann jeder sich die Frage stellen, in was für einen Land er lebt, und welchen Stellenwert die bestimmte Religion in diesem Land hat.