Ein
Religionsprozess, der in etwa so in einem Amtsgericht statt
gefunden hat und gerade 2015 im Oberlandesgericht fortgesetzt
wird
Eltern: E1
und E2,
E1
will,
dass
das Kind mit der bestimmten Religion erzogen wird,
in den
Religionsunterricht der Schule geht und
dass das
entsprechende Ritual an dem Kind vorgenommen wird.
Das
steht in den Anträgen des E1, zwecks Übertragung der
entsprechenden Sorge bzw. zwecks Beseitigung des E2 aus dem
entsprechenden Teil der Sorge.
E2
will das nicht.
Die
Anträge des E1 begannen als das Kind vier Jahre alt war.
Das
Amtsgericht kam zum Beschluss als das Kind neun Jahre alt war.
-------------------------------
Bei
E1 lebt das Kind überwiegend, so dass es bei E2 nicht oft ist,
gerade weil E1 sich als alleinerziehend mit dem Kind als Familie
ansieht, und den E2 erfolgreich mit Gerichtsprozesen aus der
Elternschaft verdrängt.
Im Laufe der Zeit will das
Kind dasselbe wie E1, also auch die Religion des E1.
Das
Jugendamt sagt, das Kind sollte in den von E1 bestimmten
Unterricht der Erziehung zur bestimmten Religion gehen, die E1
hat.
Die eingesetzte Verfahrenspflege, die das Kind
vertritt sagt: "Das Kind will das was E1 will, der
Kindeswunsch soll berücksichtigt werden. Wenn dieser Wille des
Kindes realisiert wird, ist dem Kindeswohl gedient."
Im
psychologischen Gutachten wird ausgesagt, dass beide
Möglichkeiten, die eine mit Religion, die andere ohne, dem Kind
nicht schaden, wenn E1 fähig ist, dies dem Kind beizubringen.
Zudem sollte E2 positiv gegenüber der Religion des E1 stehen und
sich Informationen über diese Religion einholen, um auf diese
Weise dem Kindeswohl zu dienen.
Der
Beschluss des Amtsgerichts besteht darin, dass E1 die Entscheidung
über die Religionsbestimmung übertragen bekommt.
Das
Amtsgericht gibt folgende Gründe an:
-
Kreisausschuss positiv
- Verfahrenspflege positiv
- Im
Gutachten steht, dass eine Religion positiv für die Entwicklung
des Kindes sein kann.
- Ein Teil der Konflikte wird mit dem
Beschluss beigelegt.
- E2 versteht das Kind nicht so gut in
dieser Sache, weil E2 nicht oft mit dem Kind zusammen ist.
Somit
scheint es, dass das Kind, möglicherweise das beeinflusste Kind,
mitsamt den auf der Seite des Kindes stehenden Personen das
Zünglein an der Waage waren, als das Gericht so einen Beschluss
fasste.
Dieser Beschluss ist im Jahre 2014 von einem
Amtsgericht aufgeschrieben worden, daraufhin wurde unmittelbar die
Erziehung zur Religion begonnen. Im Beschluss stand erstmals, ohne
dass E2 etwas davon erfuhr, dass das Kind das Ritual schon hinter
sich hätte.
|