Ein
Weltanschauungsprozess, der in etwa so in einem Amtsgericht statt
gefunden hat und gerade 2015 im Oberlandesgericht fortgesetzt
wird
Eltern: E1
und E2,
E1
will,
dass
das Kind mit der bestimmten Weltanschauung erzogen wird,
in
den Weltanschauungsunterricht der Schule geht und
dass das
entsprechende Ritual an dem Kind vorgenommen wird.
Das
steht in den Anträgen des E1, zwecks Übertragung der
entsprechenden Sorge bzw. zwecks Beseitigung des E2 aus dem
entsprechenden Teil der Sorge.
E2
will das nicht.
Die
Anträge des E1 begannen als das Kind vier Jahre alt war.
Das
Amtsgericht kam zum Beschluss als das Kind neun Jahre alt war.
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Bei
E1 lebt das Kind überwiegend, so dass es bei E2 nicht oft ist,
gerade weil E1 sich als alleinerziehend mit dem Kind als Familie
ansieht, und den E2 erfolgreich mit Gerichtsprozesen aus der
Elternschaft verdrängt.
Im Laufe der Zeit will das
Kind dasselbe wie E1, also auch die Weltanschauung des E1.
Das
Jugendamt sagt, das Kind sollte in den von E1 bestimmten
Unterricht der Erziehung zur bestimmten Weltanschauung gehen, die
E1 hat.
Die eingesetzte Verfahrenspflege, die das Kind
vertritt sagt: "Das Kind will das was E1 will, der
Kindeswunsch soll berücksichtigt werden. Wenn dieser Wille des
Kindes realisiert wird, ist dem Kindeswohl gedient."
Im
psychologischen Gutachten wird ausgesagt, dass beide
Möglichkeiten, die eine mit Weltanschauung, die andere ohne, dem
Kind nicht schaden, wenn E1 fähig ist, dies dem Kind
beizubringen. Zudem sollte E2 positiv gegenüber der
Weltanschauung des E1 stehen und sich Informationen über diese
Weltanschauung einholen, um auf diese Weise dem Kindeswohl zu
dienen.
Der
Beschluss des Amtsgerichts besteht darin, dass E1 die Entscheidung
über die Weltanschauungsbestimmung übertragen bekommt.
Das
Amtsgericht gibt folgende Gründe an:
-
Kreisausschuss positiv
- Verfahrenspflege positiv
- Im
Gutachten steht, dass eine Weltanschauung positiv für die
Entwicklung des Kindes sein kann.
- Ein Teil der Konflikte
wird mit dem Beschluss beigelegt.
- E2 versteht das Kind
nicht so gut in dieser Sache, weil E2 nicht oft mit dem Kind
zusammen ist.
Somit scheint es, dass das Kind,
möglicherweise das beeinflusste Kind, mitsamt den auf der Seite
des Kindes stehenden Personen das Zünglein an der Waage waren,
als das Gericht so einen Beschluss fasste.
Dieser
Beschluss ist im Jahre 2014 von einem Amtsgericht aufgeschrieben
worden, daraufhin wurde unmittelbar die Erziehung zur
Weltanschauung begonnen. Im Beschluss stand erstmals, ohne dass E2
etwas davon erfuhr, dass das Kind das Ritual schon hinter sich
hätte.
Es steht hier aus verschiedenen Gründen nicht
geschrieben, um welche Weltanschauung es sich handelte. Die
Personen sind real, der Fall ist ein realer Fall, die
Weltanschauung ist real. Das beteiligte Gericht, jetzt das
Oberlandesgericht, ist über die Stelle dieses Textes hier im
Internet in der Beschwerde informiert und kann gerne mitteilen,
wenn Fehler oder Ungenauigkeiten hier vorliegen, ggf. würde diese
Seite korrigiert. Die Beteiligten werden über die Stelle dieser
Seite informiert, denn einerseits ist es für sie von besonderem
Interesse, wenn sie sehen, was für eine Verantwortung sie in
dieser Sache haben bzw. auf sich genommen haben. Auch einige, die
wegschauen bzw. weggeschaut haben, bekommen den Hinweis auf diese
Stelle. Für die Öffentlichkeit ist nur die Information über den
allgemeinen Fall bestimmt, damit sie sich die Frage stellen, in
was für einen Land sie leben, und welchen Stellenwert die
bestimmte Weltanschauung in diesem Land hat.
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Der
Leser kann in den oben gezeigten allgemeinen Fall z.B. einen der
folgenden speziellen Fälle einsetzen:
Weltanschauungsart
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Rituale
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Judentum
Evangelismus
Kommunismus
Islam
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Beschneidung,
Frisur und Kleidung
Taufe,
Konfirmation
Jugendweihe
Beschneidung, Frisur und
Kleidung
|
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