Ein Weltanschauungsprozess, der in etwa so in einem Amtsgericht statt gefunden hat und gerade 2015 im Oberlandesgericht fortgesetzt wird

Eltern:
E1 und E2,

E1 will,
dass das Kind mit der bestimmten Weltanschauung erzogen wird,
in den Weltanschauungsunterricht der Schule geht und
dass das entsprechende Ritual an dem Kind vorgenommen wird.

Das steht in den Anträgen des E1, zwecks Übertragung der entsprechenden Sorge bzw. zwecks Beseitigung des E2 aus dem entsprechenden Teil der Sorge.

E2 will das nicht.
Die Anträge des E1 begannen als das Kind vier Jahre alt war.
Das Amtsgericht kam zum Beschluss als das Kind neun Jahre alt war.

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Bei E1 lebt das Kind überwiegend, so dass es bei E2 nicht oft ist, gerade weil E1 sich als alleinerziehend mit dem Kind als Familie ansieht, und den E2 erfolgreich mit Gerichtsprozesen aus der Elternschaft verdrängt.

Im Laufe der Zeit will das Kind dasselbe wie E1, also auch die Weltanschauung des E1.

Das Jugendamt sagt, das Kind sollte in den von E1 bestimmten Unterricht der Erziehung zur bestimmten Weltanschauung gehen, die E1 hat.

Die eingesetzte Verfahrenspflege, die das Kind vertritt sagt: "Das Kind will das was E1 will, der Kindeswunsch soll berücksichtigt werden. Wenn dieser Wille des Kindes realisiert wird, ist dem Kindeswohl gedient."

Im psychologischen Gutachten wird ausgesagt, dass beide Möglichkeiten, die eine mit Weltanschauung, die andere ohne, dem Kind nicht schaden, wenn E1 fähig ist, dies dem Kind beizubringen. Zudem sollte E2 positiv gegenüber der Weltanschauung des E1 stehen und sich Informationen über diese Weltanschauung einholen, um auf diese Weise dem Kindeswohl zu dienen.

Der Beschluss des Amtsgerichts besteht darin, dass E1 die Entscheidung über die Weltanschauungsbestimmung übertragen bekommt.

Das Amtsgericht gibt folgende Gründe an:
- Kreisausschuss positiv
- Verfahrenspflege positiv
- Im Gutachten steht, dass eine Weltanschauung positiv für die Entwicklung des Kindes sein kann.
- Ein Teil der Konflikte wird mit dem Beschluss beigelegt.
- E2 versteht das Kind nicht so gut in dieser Sache, weil E2 nicht oft mit dem Kind zusammen ist.

Somit scheint es, dass das Kind, möglicherweise das beeinflusste Kind, mitsamt den auf der Seite des Kindes stehenden Personen das Zünglein an der Waage waren, als das Gericht so einen Beschluss fasste.

Dieser Beschluss ist im Jahre 2014 von einem Amtsgericht aufgeschrieben worden, daraufhin wurde unmittelbar die Erziehung zur Weltanschauung begonnen. Im Beschluss stand erstmals, ohne dass E2 etwas davon erfuhr, dass das Kind das Ritual schon hinter sich hätte.

Es steht hier aus verschiedenen Gründen nicht geschrieben, um welche Weltanschauung es sich handelte. Die Personen sind real, der Fall ist ein realer Fall, die Weltanschauung ist real. Das beteiligte Gericht, jetzt das Oberlandesgericht, ist über die Stelle dieses Textes hier im Internet in der Beschwerde informiert und kann gerne mitteilen, wenn Fehler oder Ungenauigkeiten hier vorliegen, ggf. würde diese Seite korrigiert. Die Beteiligten werden über die Stelle dieser Seite informiert, denn einerseits ist es für sie von besonderem Interesse, wenn sie sehen, was für eine Verantwortung sie in dieser Sache haben bzw. auf sich genommen haben. Auch einige, die wegschauen bzw. weggeschaut haben, bekommen den Hinweis auf diese Stelle. Für die Öffentlichkeit ist nur die Information über den allgemeinen Fall bestimmt, damit sie sich die Frage stellen, in was für einen Land sie leben, und welchen Stellenwert die bestimmte Weltanschauung in diesem Land hat.
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Der Leser kann in den oben gezeigten allgemeinen Fall z.B. einen der folgenden speziellen Fälle einsetzen:

Weltanschauungsart

Rituale

Judentum
Evangelismus
Kommunismus
Islam

Beschneidung, Frisur und Kleidung
Taufe, Konfirmation
Jugendweihe
Beschneidung, Frisur und Kleidung